Begleiteter Umgang
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
§ 18 Abs.3 SGB VIII
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts…”
- Wer kann das Angebot in Anspruch nehmen?
Umgangsberechtigt sind Kind und leibliche Eltern. Auch Großeltern, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteiles, Pflegeeltern und andere Personen sind umgangsberechtigt, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
- Wann kann man das Angebot u. a. in Anspruch nehmen?
· bei starken Loyalitätskonflikten des Kindes streitender Eltern
oder anderer Beteiligter
· wenn es ohne Begleiteten Umgang zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommen könnte
· wenn die Gefahr besteht, dass es bei Umgangskontakten zu Gewalt zwischen den Beteiligten kommen kann
· wenn der Umgang zwischen umgangsberechtigtem Kind und umgangsberechtigter anderer Person angebahnt werden soll
Matthias Köhler
Pädagogische Leitung
Ambulante Dienste
Dipl.-Sozialpädagoge, Dipl.-Sozialarbeiter
Systemischer Therapeut/Familientherapeut, MarteMeo®-Therapeut
Reichensächser Straße 12
37269 Eschwege
Tel. 05651 3076 - 41
Fax 05651 3076 - 40